Schiedsgerichtsordnung
des Schiedsgerichtes des Vereins für Bauwesen in Franken e. V.
I
Das Schiedsgericht
§ 1 Schiedsgericht
Der
Verein für Bauwesen in Franken e. V. (VBWF) bildet ein präsentes abrufbares
Schiedsgericht. Zu diesem Zwecke führt der VBWF e. V. eine Schiedsrichterliste
mit geeigneten Schiedsrichtern, die sich den Regelungen der Schiedsgerichtsbarkeit
des VBWF e. V. verpflichtet haben und Mitglieder der Gesellschaft
sind.
Über
die Besetzung des Schiedsgerichtes entscheidet der Vorstand des Vereins
für Bauwesen in Franken e. V. bei Eingang einer Schiedsklage wie folgt:
I. Bei
einem Streitwert der Schiedsklage bis € 20.000,00 bestimmt der
Vorstand der Gesellschaft einen Einzelschiedsrichter aus der Schiedsrichterliste.
Der Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt haben.
II.
Bei einem Streitwert ab € 20.000,00 kann ein Schiedsgericht aus
Obmann und Beisitzern gebildet werden. Der Obmann muss die Befähigung
zum Richteramt haben. Die Beisitzer sollen die Befähigung zum
Richteramt haben oder Bausachverständige sein.
Der
Obmann des Schiedsgerichts wird durch den Vorstand der Gesellschaft
bestimmt. Der Obmann wählt die für das Verfahren geeigneten Beisitzer
aus der Liste des VBWF e. V. .
§ 3 Bildung des Schiedsgerichtes
Innerhalb
von drei Werktagen ab Eingang einer Schiedsklage wählt der Vorstand
den Schiedsrichter/Obmann für das Verfahren und teilt diesem die Berufung
mit. Der Schiedsrichter/Obmann hat innerhalb von drei Werktagen ab
Zugang der Mitteilung dem Vorstand des Verein zu erklären, dass er
die Berufung zum Schiedsrichter annimmt. Innerhalb dieser Frist hat
der Obmann die Beisitzer zu bestimmen und diese zur Erklärung über
die Annahme der Berufung an den Verein innerhalb von weiteren drei
Werktagen aufzufordern.
§ 4
Ablehnung von Schiedsrichtern
Die
Besetzung des Gerichts wird den Parteien durch den VBWF e. V. mitgeteilt.
Die Parteien haben Gelegenheit, innerhalb einer Woche ab Zugang der
Mitteilung begründet zu erklären, dass benannte Schiedsrichter oder
Beisitzer abgelehnt werden. Über die Begründetheit einer Ablehnung
entscheidet der Vorstand des VBWF e. V. abschließend. Ein Rechtsmittel
gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
II
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
§ l
Allgemeine Prozessregeln
Für
das Schiedsgericht gelten die allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung.
Diese Regelungen werden durch die nachfolgend dargestellten Verfahrensweisen
eingeschränkt oder erweitert.
Eilverfahren
finden vor dem Schiedsgericht nicht statt. Für die Verfahren der einstweiligen
Verfügung, des Arrest, der Bauhandwerkersicherunghypothek und Beweissicherung
u. a. sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 3
Streitverkündung und Nebeninterventionen
Streitverkündung
und Nebeninterventionen sind vor dem Schiedsgericht nicht zulässig.
Bei
einem Streitwert über € 20.000,00 haben sich die Parteien durch
einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte
muss die Befähigung zum Richteramt haben, muss jedoch nicht zur Anwaltschaft
zugelassen sein.
Mit
Ausnahme der Klage erfolgen Zustellungen von Schriftsätzen und Ladungen
des Schiedsgerichtes durch den VBWF e.V. durch Übersendung mit Empfangsbekenntnis.
Die Zustellung wird durch Einschreiben/Rückschein wiederholt, sollte
das Empfangsbekenntnis nicht innerhalb einer Woche ab Absendung bei
der Gesellschaft eintreffen.
Es gelten
die in der Zivilprozessordnung festgelegten Mindestfristen mit der
Maßgabe, dass die Frist zur Erwiderung auf die Klage vier Wochen,
die Frist zur Erwiderung der Schriftsätze jeweils zwei Wochen beträgt.
Durch den Verein angeordnete Vorschüsse sind innerhalb von zwei Wochen
auf das Vereinskonto einzuzahlen.
Verspätet
bei dem Verein angegangene Schriftsätze bleiben unberücksichtigt.
Die Verspätete Einzahlung eines Kostenvorschusses führt zu dem Verlust
eines Beweismittels.
III
Verfahren vor dem Schiedsgericht
§
1 Klageerhebung
Die
klagende Partei hat zur Einleitung des Schiedsverfahrens dem VBWF
e. V. eine den Vorschriften des § 253 ZPO entsprechende Klageschrift
im Original nebst zwei Abschriften durch Einschreiben/Rückschein zuzuleiten.
§
2 Benennung des Schiedsgerichtes
Mit
Eingang der Klage leitet der VBWF e. V. die Benennung des Schiedsgerichtes
(Abschnitt 1) ein.
Das Schiedsgericht ist berechtigt, von der klagenden Partei bei Einleitung
des Verfahrens, einen angemessenen Kostenvorschuss für das Schiedsgericht
anzufordern. Ein Fortgang des Verfahrens findet nur dann statt, wenn
der Kostenvorschuss eingegangen ist.
Nach vorliegender Klageerwiderung bestimmt der Schiedsrichter einen
Termin zur mündlichen Verhandlung. Bei der Terminierung der Verhandlung
hat der Schiedsrichter darauf zu achten, dass die Belange der Parteien
berücksichtigt werden. Nach Möglichkeit soll der Termin außerhalb der
üblichen Geschäftszeiten stattfinden.
Der Ort der mündlichen Verhandlung wird ebenfalls durch den Schiedsrichter
bestimmt. Auch hier hat der Schiedsrichter darauf zu achten, dass die
Belange der Parteien berücksichtigt werden. Nach Möglichkeit soll die
mündliche Verhandlung auf der Baustelle stattfinden.
Die
Entscheidung des Schiedsgerichtes soll möglichst ohne Beweisaufnahme
stattfinden. Das Schiedsgericht ist nicht berechtigt, Gutachten durch
andere Sachverständige einzuholen, wenn es selbst hinreichend kompetent
zu Entscheidung der Sachfrage ist. Besteht hinsichtlich der Sachkunde
des Schiedsgerichts Uneinigkeit der Parteien, wird das Gericht den Parteien
die eigene Sachkunde durch schriftliche Äußerung zur Beurteilung der
Kompetenz nachweisen. Für den Fall einer weiteren Streitigkeit entscheidet
der Vorstand des Vereins. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung
ist nicht gegeben.
§ 7 Zeugen und Beweismittel
Zeugen und andere Beweismittel sind von den Parteien zu dem Termin mitzubringen,
die sie zuerst benannt hat. Erscheinen Zeugen ohne ausreichende Entschuldigung
nicht, so geht die jeweilige Partei ihres Beweismittels verlustig. Zeugenaussagen
können auch schriftlich vorgelegt werden; das Gericht entscheidet, ob
eine mündliche Anhörung der Zeugen erforderlich ist.
§ 8 Sachverständigenvorschuss
Für
den Fall, dass das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens
für erforderlich hält, sind die Parteien bis zur abschließenden Regelung
über die Verfahrenskosten verpflichtet, Vorschüsse für das Gutachten
jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das
Schiedsgericht kann Beweis durch Urkunden anordnen. Werden Urkunden
durch die Parteien nicht innerhalb der von dem Gericht genannten Frist
vorgelegt, verliert die beweispflichtige Partei das Beweismittel.
Kann
eine beweispflichtige Partei den Urkundenbeweis nur durch Beweismittel
führen, die sich bei der anderen Partei befinden, so hat die Verletzung
der durch das Gericht gesetzten Vorlagefrist zur Folge, dass sich
die Beweislast umkehrt.
IV
Verfahrenskosten
§
1 Schiedsrichter und Beisitzer
Der
Schiedsrichter erhält für seine Tätigkeit im Schiedsgerichtverfahren
Gebühren gemäß den Grundsätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG).
Der Vorsitzende des Dreier-Schiedsgericht erhält eine 1,3 Gebühr,
der Beisitzer eine 0,75 Gebühr und der Einzelschiedsrichter erhält
eine 1,5 Gebühr.
Jedem Schiedsrichter stehen höchstens 3 Gebühren zu.
Der
VBWF e. V. erhält für die Verfahrensabwicklung eine Kostenpauschale
von 150,00 Euro.
Die
Parteien haften dem Verein und dem Schiedsgericht als Gesamtschuldner
für die entstandenen Kosten und Gebühren unabhängig von dem Kostenanspruch
in der Schiedsgerichtsentscheidung.
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